Willkommen beim Haus und Grund Lemgo e.V.

- Das Lemgoer Rathaus
Der Haus und Grund Lemgo und Umgebung e.V. ist die neutrale Eigentümerschutz-Gemeinschaft von mehr als 900 Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer aus Lemgo und Umgebung.
Damit sind wir der mitgliederstärkste Haus und Grund Verein im Kreis Lemgo. Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber den Mietern, den Handwerkern, der Politik und den Institutionen der Kommunalverwaltungen (Städte und Gemeinden). Eine solche starke Gemeinschaft kann seine Interessen sehr überzeugend darlegen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährl. nur 50,00 Euro. [mehr]
Was Du nicht willst, dass man Dir tu'...
Energiekommissar Oettinger hat im Juni 2011 den Entwurf der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Kommission veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass jährlich drei Prozent der Gesamtfläche öffentlicher Gebäude energetisch modernisiert werden müssen. Nun hat der Bundesrat eine kritische Stellungnahme zu diesem Ansinnen vorgelegt. Die Länder greifen zu Argumenten, die uns irgendwie bekannt vorkommen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen erfordern nach Ansicht der Länder Milliardeninvestitionen, ohne dass erkennbar sei, wie diese finanziert werden sollen. Bei neuen Vorgaben zu Energieeinsparungen müssten in erster Linie das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Kosteneffizienz der geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Die geforderten Investitionen dürften nicht zu unvertretbaren Kostenbelastungen führen. Eine Pflicht zur (neuerlichen) Sanierung führe zu ökonomisch und ökologisch fragwürdigen Zwangssanierungen. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, ab 2014 jährlich drei Prozent öffentlicher Gebäudeflächen zu modernisieren, sei nicht erfüllbar. Angesichts der schwierigen finanziellen Lage vieler öffentlicher Haushalte sei eine solche Steigerung nicht zu vertreten. Der Wohngebäudebestand müsse aus dem Richtlinienentwurf wieder entfernt werden. Denn die dort enthaltenen Renovierungsverpflichtungen gingen entschieden zu weit und stellten für kommunale und öffentliche Wohnungsbestände kommunaler Wohnungsgesellschaften eine unzumutbare Belastung dar.
Nicht wenige Länder, die sich hier über die energetische Knebelung des öffentlichen Gebäudesektors beklagen, kennen keine Verwandten bei der Formulierung möglichst harter Klimaschutzvorschriften für den privaten Gebäudebestand. Immerhin, das nehmen wir mit Befriedigung zur Kenntnis, schreiben die Lobbyisten der öffentlichen Hand ihre Argumente vollständig bei den privaten Hauseigentümern ab. Uns fällt noch die goldene Regel ein, die vielleicht nicht nur im Privaten, sondern auch in der Politik weiterhilft:
"Wenn du nicht willst, dass man dir tu'..."
Den Reim kennt auch der Bundestag
(Text: Andreas Stücke, Haus & Grund Deutschland)
Ausflug von Haus & Grund Lemgo ans Steinhuder Meer

- Überfahrt mit dem "Auswanderer"
Ausflug von Haus & Grund Lemgo
Am Samstag, den 02.07.2011 ging der diesjährige Ausflug des Vereins Haus & Grund Lemgo ans Steinhuder Meer. Gestartet wurde bei wolkigem aber trockenem Wetter, welches sich den ganzen Tag über auch nicht änderte, um 10.00 Uhr auf dem Regenstorplatz. Erste Station auf dem Weg zum Steinhuder Meer war das Hotel "Zum dicken Heinrich" in Lüdersfeld. Dort wurde zünftig zu Mittag gegessen. Nach einer ausgiebigen Stärkung und einem anschließenden Verdauungsschnaps ging es weiter nach Steinhude, wo die Vereinsmitglieder mit dem "Auswanderer", einem offenen Boot zur Festung Wilhelmstein übersetzten. Obwohl der Wind an Stärke zunahm, wurde Neptun von den seefesten Lemgoern keine Opfergabe gegeben. Nach einer Besichtigung der Festung ging es wieder trockenen Fußes zurück. Nunmehr konnte noch die Stadt Steinhude ausgiebig besichtigt und der obligatorische Aal eingekauft werden. Um 19.00 Uhr waren dann alle wieder wohlbehalten und nach Aufforderung des Busfahrers, den Fisch bitte nicht im Bus zu vergessen, in Lemgo wieder eingetroffen.
Energieeinsparverordnung
Bis Jahresende müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden
Haus & Grund: Viele Hauseigentümer sind nicht betroffen
Laut Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2009) müssen bis zum 31. Dezember 2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende Decken bereits als gedämmt: alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen.
Weitere Ausnahmen:
- Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen
- Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.
Hinweis für Vermieter: Die geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecke berechtigen zu einer Modernisierungsmieterhöhung.
Informationen zur Kabelweitersendung in Mehrparteienhäusern
Vergütungspflichtig nach dem Urheberrechtsgesetz sind alle Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, die über das hausinterne Kabelnetz eines Mehrparteienhauses Wohnungen mit Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen versorgen.
Wer ohne vorherigen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der VG Media die Programmsignale der Sendeunternehmen der VG Media weitersendet, handelt gem. §§ 87, 20 20 b UrhG rechtswidrig und macht sich gegenenfalls schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar.
Warum müssen Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften die Anmelde- und Vertragsunterlagen der VG Media bearbeiten?
- Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften haben als Nutzer der Urheber- und Leistungsschutzrechte der VG Media eine gesetzliche Pflicht, diese Rechte zu erwerben und zu vergüten
- Urheberrechtsentgelte der VG Media zählen zu den gesetzlichen Betreibskosten und die Eigentümer sind für eine ordnungsgemäße Überprüfung und Überwachung zuständig
- Haus & Grund Deutschland hat mit der VG Media einen umfangreichen Gesamtvertrag geschlossen. Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften können dadurch einen Rabatt von 20 Prozent erhalten, solange sie sich fristgerecht bis zum 31.10.2011 bei der VG Media anmelden
Es gibt jedoch Ausnahmefälle von der Vergütungspflicht gegenüber VG Media.
Dieses und mehr unter der Interneseite der VG Media www.vg media.de
Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung veröffentlicht
Die novellierte Trinkwasserverordnung ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 01. November 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen auf Vermieter von Mehrfamlienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage neue Pflichten vor.
Weitere wichtige Informationen (Merkblätter, Formulare) in unserem Online-Service-Center
Neue Pflichten für Vermieter von Mehrfamlienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbeitung
- Die Existenz der vorhandenen Wasserverteilungsanlagen muss dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch die Inbetriebnahme oder die baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen einer solchen Anlage müssen dem Gesundheitsamt vier Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige einer Stilllegung der Anlage muss innerhalb von drei Tagen erfolgen.
- Der Wasserverteilungsanlage müssen an mehreren repräsentativen Stellen einmal im Jahr Proben entnommen und diese auf Legionellen untersucht werden. Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Parteien werden sich die Untersuchungskosten voraussichtlich auf um die 200 Euro belaufen. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt mitgeteilt und vom Eigentümer 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Sollte dem Vermieter bekannt werden, dass die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, muss der dies unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen. Auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an der Wasserverteilungsanlage müssen unverzüglich angezeigt werden.
- Sollten dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzugefügt werden, müssen deren Konzentrationen wöchentlich aufgezeichnet werden. Dem Mieter müssen diese Aufzeichnungen sechs Monate lang auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden.
- Den Mietern muss einmal im Jahr auf der Grundlage der Untersuchungen geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung gestellt werden. Ein Aushang ist hierfür ausreichend. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 01. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.
- Wer diese Pflichten nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Entwurf der Stellungnahme zum Mietrechtsänderungsgesetz
Das Bundesministerium der Justiz hat die Bundesländer und die Verbände aufgefordert, bis zum 17. Januar 2012 eine Stellungnahme zum Mietrechtsänderungsgesetz abzugeben.
Nachstehend der Entwurf der Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland

