Willkommen beim Haus und Grund Lemgo e.V.

Das Lemgoer Rathaus

Der Haus und Grund Lemgo und Umgebung e.V. ist die neutrale Eigentümerschutz-Gemeinschaft von mehr als 900 Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer aus Lemgo und Umgebung.

Damit sind wir der mitgliederstärkste Haus und Grund Verein im Kreis Lemgo. Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber den Mietern, den Handwerkern, der Politik und den Institutionen der Kommunalverwaltungen (Städte und Gemeinden). Eine solche starke Gemeinschaft kann seine Interessen sehr überzeugend darlegen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährl. nur 50,00 Euro. [mehr]

Veranstaltungen des Vereins

 

Auch dieses Jahr finden wieder Ausflüge des Vereins statt.

 

Weitere Informationen unter der Rubrik "Termine"


Mietrechtsänderung kommt ins Kabinett

Mietrechtsreform

 

Der Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes wird nach gut informierten Quellen noch diesen Monat mit leichten Änderunge nins Kabinett eingebracht werden. Voraussichtlich soll der Entwurf im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber dem geltenden Recht beinhalten:

Energetische Modernisierung:

  • Der Begriff der energetischen Modernisierung soll erweitert  und gesetzlich definiert werden.
  • Bei energetischen Modernisierungen soll eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen werden
  • Die Ankündigung einer Modernisierung soll vereinfacht und entbürokratisiert werden.
  • Die Duldungspflicht des Mieters soll erweitert werden, so soll der Mieter Härtefallgründe nur innerhalb eines Monats nach erfolgter Ankündigung der Modernisierung geltend machen können. Nur wenn der Mieter die Frist unverschuldet nicht einhalten kann, soll er Härtefallgründe auch später geltend machen können. Bei finanziellen Härtegründen sollen diese jedoch nur spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden können.
  • Die Modernisierungsmieterhöhung soll vereinfacht werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit des Wohnraums bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden soll.
  • Modernisierungsvereinbarungen sollen rechtssicher vereinbart werden können.

Wärmecontracting:


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Mietnomaden:

  • Mieter sollen auf Antrag des Vermieters für nach Rechtshängigkeit fällig gewordene Geldforderungen Sicherheit leisten. Das Gericht soll hierfür eine angemessene Frist bestimmen. Sollte die Sicherheitsleistung nicht erbracht werden, soll das Gericht auf Antrag Ordnungsgelder oder auch Ordnungshaft verhängen können.
  • Die Räumung von Wohnungen soll im einstweiligen Verfahren erfolgen können, wenn einer Sicherungsanordnung nicht Folge geleistet wird.
  • Dem Mieter soll fristlos gekündigt werden können, wenn er mit zwei Raten der Kaution in Verzug gerät.
  • Das Berliner Modell zur Räumung von Wohnungen soll kodifiziert wrden.
  • Die Räumung von Wohnungen soll auch im einstweiligen Verfahren gegen Dritte erfolgen können, wenn der Dritte ohne Kenntnis des Vermieters Besitz an den Räumen begründet hat und der Vermieter gegen Mieter einen Vollstreckungstitel erstritten hat

Im Hinblick auf diese zukunftsorientierte Mietrechtsänderung bringt die SPD-Bundestagsfraktion einen Antrag " Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern" in den Bundestag ein und lehnt damit jegliche Änderungen des Mietrechts zugunsten einer sicheren und zukunftsorientierten Wohnraumversorgung in Deutschland ab.

In dem SPD-Antrag wird gefordert:

  • Das Mietrecht soll auch bei energetischen Modernisierungen im vollen Umfang erhalten bleiben.
  • Die Kommunen sollen das Recht bekommen, wohnwertsteigernde Maßnahmen der Vermieter in angespannten Mietmärkten zu untersagen.
  • Bei der Modernisierungsmieterhöhung sollen zukünftig nicht mehr 11 Prozent der auf die Wohnung aufgewendeten Kosten veranschlagt werden können, sondern nur noch 9 Prozent, und die Mieterhöhung soll zeitlich befristet werden.
  • Contracting soll nur noch warmmietenneutral zulässig sein und die Mieter sollen auch zukünftig vor Preissteigerungen geschützt werden
  • Die Vorschläge der Bundesregierung zur Bekämpfung des Mietnomadentums werden abgelehnt, ohne eigene Vorschläge zu unterbreiten.
  • Die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete soll gesenkt werden auf 15 Prozent innerhalb von vier Jahren.
  • Bei Neuvermietungen soll die Miete maximal 10 Prozent über dem Mietspiegel liegen dürfen.
  • Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen zukünftig sämtliche Bestands- und Neuvertragsmieter der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden.

Setzte sich die SPD mit ihren Vorstellungen durch, müssten sich immer mehr private Wohnungsanbieter aus dem Mietwohnungsmarkt zurückziehen. Diesen Effekt befürchtet Haus & Grund auch beim Ausbleiben effektiver Abwehrmaßnahmen gegen Mietbetrüger.

Norbert Stukenbröker, Vorsitzender von Haus & Grund Lemgo (4. v. l.) im Gespräch mit Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger über die Mietrechtsreform

Jahreshauptversammlung 2012

Führungsspitze: Vorsitzender Norbert Stukenbröker (2.v.l) mit seinen Stellvertretern (v.l.) Walter Steffen, Katrin Hutter und Dr. Frank Bobenhausen, Kassierer Walter Blome und stellvertr. Kassierer Manfred Stümbke

Jahreshauptversammlung 2012

 

Zur Jahreshauptversammlung 2012 von Haus & Grund Lemgo am 19. März im Gemeindehaus St. Marien konnte Vorsitzender Norbert Stukenbröker wiederum zahlreiche Mitglieder begrüßen. Auch Verbandsgeschäftsführer Jürgen Upmeyer hieß er als Gast willkommen.

In seinem Geschäftsbericht ließ Stukenbröker die Aktivitäten des Vereins im Geschäftsjahr 2011 Revue passieren. Die Infoveranstaltung zur neuen Trinkwasserverordnung und der Stand auf dem Strohsemmelfest hatten großen Zulauf gehabt. "Und 920 Mitglieder Ende 2011 machen deutlich, dass sich unsere Leistungsangebote auszahlen", sagte Stukenbröker zur Mitgliederentwicklung.

Der Kassenbericht machte die stabile Finanzlage des Vereins deutlich. Auch die Rechnungsprüfung war ohne Beanstandungen ausgefallen und führte zur einstimmigen Entlastung des Vorstandes.

Turnusmäßig standen auch Wahlen zum Vorstand auf der Tagesordnung. Norbert Stukenbröker wurde als Vorsitzender einstimmig wiedergewählt. Dr. Frank Bobenhausen und Walter Steffen bleiben stellvertretenden Vorsitzende. Ebenso einstimmig wurde Walter Blome als Kassierer bestätigt.

Anschließend wurde die vom Vorstand vorgeschlagene Ergänzung der Vereinssatzung diskutiert und einstimmig beschlossen. So enthält die Satzung jetzt eine Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung. Eingefügt wurde auch eine Datenschutzregelung dazu, welche Daten des Mitglieds beim Eintritt aufgenommen und wie diese geschützt werden.

Vortragender Volker Sasse und Vorsitzender Norbert Stukenbröker

An die Regularien schloss sich ein Vortrag von Volker Sasse, Vorstand der Fa. Mess-Profis AG, Bielefeld, über die Tücken der Heizkostenabrechnung an.

Sasse, selbst Mitglied des Vereins, informierte über Rechte und Pflichten, die sich für den Vermieter aus der Heizkostenverordnung ergeben. Auf zahlreiche Nachfragen zu den häufigsten Streitpunkten bei der Heizkostenabrechnung ging Sasse gerne ein


Energieeinsparverordnung

Bis Jahresende müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden

Haus & Grund: Viele Hauseigentümer sind nicht betroffen


Laut Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2009) müssen bis zum 31. Dezember 2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende Decken bereits als gedämmt: alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen.

 

Weitere Ausnahmen:

  • Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen
  • Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.

Hinweis für Vermieter: Die geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecke  berechtigen zu einer Modernisierungsmieterhöhung.

 

 


Informationen zur Kabelweitersendung in Mehrparteienhäusern

 

Vergütungspflichtig nach dem Urheberrechtsgesetz sind alle Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, die über das hausinterne Kabelnetz eines Mehrparteienhauses Wohnungen mit Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen versorgen.

Wer ohne vorherigen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der VG Media die Programmsignale der Sendeunternehmen der VG Media weitersendet, handelt gem. §§ 87, 20 20 b UrhG rechtswidrig und macht sich gegenenfalls schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar.

Warum müssen Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften die Anmelde- und Vertragsunterlagen der VG Media bearbeiten?

  • Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften haben als Nutzer der Urheber- und Leistungsschutzrechte der VG Media eine gesetzliche Pflicht, diese Rechte zu erwerben und zu vergüten
  • Urheberrechtsentgelte der VG Media zählen zu den gesetzlichen Betreibskosten und die Eigentümer sind für eine ordnungsgemäße Überprüfung und Überwachung zuständig
  • Haus & Grund Deutschland hat mit der VG Media einen umfangreichen Gesamtvertrag geschlossen. Eigentümer von Mehrparteienhäusern und Eigentümergemeinschaften können dadurch einen Rabatt von 20 Prozent erhalten, solange sie sich fristgerecht bis zum 31.10.2011 bei der VG Media anmelden

Es gibt jedoch Ausnahmefälle von der Vergütungspflicht gegenüber VG Media.

 

Dieses und mehr unter der Interneseite der VG Media www.vg media.de

 


Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung veröffentlicht

 

Die novellierte Trinkwasserverordnung ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 01. November 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen auf Vermieter von Mehrfamlienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage neue Pflichten vor.

 

Weitere wichtige Informationen (Merkblätter, Formulare) in unserem Online-Service-Center




Neue Pflichten für Vermieter von Mehrfamlienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbeitung

  • Die Existenz der vorhandenen Wasserverteilungsanlagen muss dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch die Inbetriebnahme oder die baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen einer solchen Anlage müssen dem Gesundheitsamt vier Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige einer Stilllegung der Anlage muss innerhalb von drei Tagen erfolgen.
  • Der Wasserverteilungsanlage müssen an mehreren repräsentativen Stellen einmal im Jahr Proben entnommen und diese auf Legionellen untersucht werden. Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Parteien werden sich die Untersuchungskosten voraussichtlich auf um die 200 Euro belaufen. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt mitgeteilt und vom Eigentümer 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Sollte dem Vermieter bekannt werden, dass die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, muss der dies unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen. Auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an der Wasserverteilungsanlage müssen unverzüglich angezeigt werden.
  • Sollten dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzugefügt werden, müssen deren Konzentrationen wöchentlich aufgezeichnet werden. Dem Mieter müssen diese Aufzeichnungen sechs Monate lang auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden.
  • Den Mietern muss einmal im Jahr auf der Grundlage der Untersuchungen geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung gestellt werden. Ein Aushang ist hierfür ausreichend. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 01. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.
  • Wer diese Pflichten nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Entwurf der Stellungnahme zum Mietrechtsänderungsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz hat die Bundesländer und die Verbände aufgefordert, bis zum 17. Januar 2012 eine Stellungnahme zum Mietrechtsänderungsgesetz abzugeben.

Nachstehend der Entwurf der Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland

 

[Entwurf]


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